Auf welchen Gesetzen basiert die TI?
Im Gesetzesdschungel!
Ein Überblick über die wichtigsten Gesetze in Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur
Die Telematikinfrastruktur (TI) bildet den Grundstein für ein digitales Gesundheitswesen. Getrennt vom Internet dient die „Datenautobahn des Gesundheitswesens“ dem schnellen und sicheren Datenaustausch zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen. Doch auf welchen Gesetzen genau basiert die TI? Welche Gesetze müssen die Ärzte, Zahnärzte, Apotheken und auch die Krankenkassen und sonstigen Leistungserbringer* in diesem Zusammenhang kennen? Telekonnekt bringt Licht in das Dunkel…
Allgemein: Die Entwicklung der TI wurde durch § 291b im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgelegt – den Gesetzestext, der reguliert, wie gesetzliche Krankenversicherungen in Deutschland arbeiten und was ihr Auftrag ist.
Geregelt werden heute die Vorgaben in Zusammenhang mit der TI im Sozialgesetzbuch V und hier vorrangig im § 306. So heißt es hier:
„Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene schaffen die Telematikinfrastruktur. Die Telematikinfrastruktur ist die interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient…“
Grundlegend für eine erfolgreiche Einführung und Umsetzung der TI war zunächst die gesetzliche Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Das „Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ aus dem Jahr 2003 regelt die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte im § 291a SGB V und beauftragt die Selbstverwaltung des Gesundheitswesens mit der Umsetzung.
Ferner lassen sich gemäß §291a SGB V die verschiedenen Anwendungen der TI in Pflichtanwendungen und freiwillige Anwendungen unterscheiden.
Zuständig für die Umsetzung und Ausgestaltung der TI ist laut Gesetzgeber das Bundesministerium für Gesundheit. Zudem hat der Gesetzgeber die Gründung einer Gesellschaft für Telematik in Auftrag gegeben. Infolgedessen wurde im Jahr 2005 die gematik Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte gegründet. Die Aufgaben der gematik sind geregelt im § 311 im Sozialgesetzbuch V.
Am 29. Dezember 2015 trat das so genannte E-Health-Gesetz in Kraft. Das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ führte unter anderem umfassende Änderungen im SGB V ein. Mit diesem Gesetz sollen die Chancen der Digitalisierung für die Gesundheitsversorgung genutzt und eine schnelle Einführung medizinischer Anwendungen für die Patientinnen und Patienten ermöglicht werden. Die Organisationen der Selbstverwaltung erhielten darin klare Vorgaben und Fristen, die bei Nichteinhaltung teilweise auch zu Sanktionen führen.
Kurz: Während der Aufbau der Telematikinfrastruktur durch das SGB V festgelegt ist, beschreibt das E-Health-Gesetz einen verbindlichen Zeitplan für die Einführung der TI und die ersten konkreten Anwendungen und Dienste.
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation) wurden zum 1. Januar 2020 die Rahmenbedingungen noch einmal verbessert und auch Hebammen, Physiotherapeuten sowie stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen der Anschluss an die TI ermöglicht.
Die TI unterliegt einen äußerst hohen Sicherheitsstandard. Wichtig in diesem Zusammenhang – neben der allgemeinen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Die KBV IT-Sicherheitsrichtline nach §75 SBG V zur Gewährleistung der Sicherheit der elektronischen Datenverarbeitung ist von allen vertragsärztlichen Leistungserbringer verbindlich umzusetzen.
Die Anbindung von Ärzten und Zahnärzten an die TI ist seit 2019 bereits gesetzlich verpflichtend und auch weitere Anwendungen sind bzw. werden zeitnah vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Doch die Anbindung an die TI und der laufende Betrieb verursachen zum Teil immense Kosten. Aber: Gute Nachrichten für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten! Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) haben sich auf eine Vereinbarung zur Finanzierung der TI geeinigt.* Laut Gesetz sind die Krankenkassen verpflichtet, die Kosten für die Ausstattung sowie den laufenden Betrieb zu übernehmen. Weitere Details hierzu finden sich in § 378 Absätze 1 und 2 SGB V i. V. m. § 376 Satz 1 SGB V sowie in der „Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 378 Absätze 1 und 2 SGB V vom 14. Dezember 2017 in der Fassung vom 21. Dezember 2021“.