Verwendung ehba

 

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine Ausweiskarte für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und andere Leistungserbringer. Er ersetzt den klassischen Arztausweis aus Papier. Weshalb sich dadurch die Leistungserbringer in der digitalen Welt identifizieren können.

Hinzukommend funktioniert dieser elektronische Ausweis als Signatur. Denn der Inhaber kann mit dem eHBA elektronische Dokumente rechtsverbindlich unterschreiben. Fachleute sprechen hier von der „qualifizierten elektronischen Signatur (QES)“

Der eHBA der Generation 2.0 ist für viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) Pflicht. Da dieser Ausweis der Sicherheit in der TI dient, ist dafür ein besonderes Antragsverfahren über die Landesärzte- oder -psychotherapeutenkammern notwendig.

Erfahren Sie mehr unter: kbv.de

 

Warum

QES

Der Heilberufsausweis ermöglicht allen Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und weiteren Leistungserbringern sich gegenüber der Telematikinfrastruktur (TI) zu authentifizieren. Der Inhaber
des eHBAs verifiziert sich elektronisch mit der Karte, was zusätzlich den Authentifizierungsprozess beschleunigt.

Der eHBA dient neben der Idenitifzierung auch als Signatrur. Denn papierbasierte Abläufe werden in der Telematikinfrastruktur immer mehr durch digitale Prozesse ersetzt und somit wird ein Feature benötigt um elektronische rechtssichere Unterschriften zu erstellen. Diese Unterschrift ist für viele medizinische Anwendungen z. B. eArztbriefe, digitale Laborüberweisungen sowie Medikationspläne zwingend erforderlich.

Ebenso wird über den eHBA der Zugang zu den besonders geschützten Online-Daten oder -Diensten gewährt. Dies sind z.B. Zugänge zu den Portalen der Kammern oder Kassenärztlichen Vereinigungen.

 

Mithilfe der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) können Leistungserbringer, bspw. Ärzte, Zahnärzte, Psyiotherapeuten etc. medizinische Dokumente und Datensätze elektronisch rechtssicher signieren. Hierbei ist die QES gleichgestellt mit der herkömmlichen Unterschrift per Hand.

Siehe: gematik- QES

Um die QES nutzen zu können sind folgende Voraussetzungen nötig:

  • Der TI-Konnektor muss auf dem Softwarstand des sogenannten eHealth-Konnektors (PTV 3) sein
  • Pro behandelndem Arzt- bzw. Psychotherapeut muss ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) ab Generation 2 vorhanden sein
  • Sie benötigen den PIN für den eHBA (6-stellig) (dieser wird mit dem Transport-Pin freigeschalten, welcher per Post zugesand wird)

Ihre Vorteile

hohe Sicherheit

Durch den eHBA wird Ihre Datensicherheit
und der Datenschutz deutlich erhöht.

schnellere Prozesse

Mit der Nutzung des eHBA können Authentifizierungs-
prozesse beschleunigt werden.

geprüfte Identitäten

Der eHBA sichert den Zugriff auf die Telematikinfrastriuktur
und eGK.

Weitere Inromationen

Welche Anwendungen kann ich mit dem eHBA nutzen?

Mit dem eHBA der zweiten Generation (G2) können Leistungserbringer Fachanwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) nutzen, z. B. das Notfalldatenmanagement (NFDM) oder die ePatientenakte (ePA). Mit dem eHBA kann sich der Inhaber asuweisen und auf die Gesundheitskarten (eGK) seiner Patienten zugreifen. Der Fachdienst KIM wird zukünftig eine sichere digitale Kommunikation unter Leistungserbringern sowie auch mit  Institutionen des Gesundheitswesens innerhalb der Telematikinfrastruktur  ermöglichen. Der eHBA versieht die zu übermittelnden Nachrichten und medizinischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Deshalb wird der eHBA  künftig benötigt, um elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) rechtsverbindlich digital zu unterzeichnen.

Wozu benötige ich einen eHBA für elektronische Arztbriefe?
Sie benötigen den eHBA  um in der Telematikinfrastruktur (TI) zweifelsfrei Ihre Identität nachweisen zu können. Zudem können Sie mit diesem Ausweis eine rechtssichere elektronische Unterschrift erzeugen: die qualifizierte elektronische Signatur (QES). Die Nutzung des eHBA ist Voraussetzung dafür, dass Sie eine Vergütung für den eArztbrief-Versand erhalten. Erfahren Sie mehr unter: https://www.kbv.de/html/earztbrief.php
Wie wird der elektronische Arztbrief gefördert?
Seit 2017 wird der eArztbrief-Austausch gemäß E-Health-Gesetz gefördert. Dies bedeutet, dass es pro versendetem eArztbrief eine Pauschale von 55 Cent gibt – aufgeteilt: Versender (28 Cent); Empfänger (27 Cent). Zusätzlich kommt seit 1. Juli 2020 eine Strukturförderpauschale für den Versand hinzu. Außerdem gelten bestimmte Sicherheitsanforderungen für den Versand und Empfang. Denn künftig darf der eArztbrief nur dann abgerechnet werden, wenn für die Übermittlung der Kommunikationsdienst KIM benutzt wird (vormals KOM-LE genannt). „Als erster bundesweit einheitlicher Standard soll das sichere Übermittlungsverfahren (SÜV) gemäß §291 SGB V ermöglichen, über Einrichtungs-, System- und Sektorengrenzen hinweg zu kommunizieren und Arztbriefe, Befunde, Abrechnungen oder Röntgenbilder auszutauschen. Da KIM noch nicht flächendeckend zur Verfügung steht und ein erster KIM-Dienst erst seit Oktober 2020 nutzbar ist, gilt laut KBV folgende Übergangsfrist:  Bis zum 31. März 2021 können Praxen übergangsweise alternative Kommunikationsdienste wie KV-Connect nutzen.“ siehe medisign
Wer ist für die Förderung des eArztbriefes verantwortlich?
Verantwortlich ist die für Sie zuständige Kassenärztliche Vereinigung.
Ab wann wird die eAU verpflichtend?
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird laut KBV für alle Praxen ab Oktober 2021 Pflicht. Ab diesem Zeitpunkt sind die AU-Daten digital an die Krankenkassen zu übermitteln. Dazu benötigen Praxen den Fachdienst KIM „Kommunikation im Medizinwesen“. Außerdem ist Erfahren Sie mehr unter : KBV.de

Hier finden Sie ein ausführliches FAQ zum Thema eHBA von unserem langjährigen Partner medisign.

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