SMC-B-Karte versus eHBA

Einsatzmöglichkeiten und Unterschiede

Um die Telematikinfrastruktur mit all ihren Vorteilen, wie zum Beispiel den Anwendungen elektronische Patientenakte (ePa) und elektronisches Rezepts (E-Rezept) oder den schnellen und sicheren Austausch zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen via KIM (Kommunikation im Medizinwesen) nutzen zu können, sind sowohl ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) wie auch eine Security Module Card Typ B (SMC-B) zwingend erforderlich. Doch was hat es damit genau auf sich? Wie läuft die Beantragung? Und was ist der Unterschied zwischen den Beiden? Telekonnekt bringt Licht in das Dunkel.

 

Die Kosten sowohl für die Anschaffung der SMC-B-Karte wie auch des eHBAs sind durch die jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise oder auch vollumfänglich abgedeckt. Die eigentliche Beantragung läuft jeweils unkompliziert über ein sicheres und zeitgemäßes Online-Verfahren. Die entsprechenden Unterlagen und Nachweise können online einfach hochgeladen werden. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten die Antragssteller jeweils eine Vorgangsnummer mit welcher der eHBA bzw. die SMC-B-Karte bei einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter dann bestellt werden kann.

 

Der eHBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat zur persönlichen Authentifizierung, d.h. mit ihm können sich die Ärzte, Apotheker oder sonstigen Leistungserbringer – neben seiner klassischen Funktion als Sichtausweis – auch elektronisch ausweisen. Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Beruf „Arzt“, „Apotheker“, „Hebamme“, etc. ist notwendig, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein Zugriff auf die medizinischen Anwendungen der TI grundsätzlich nur durch Berechtigte erfolgen darf. Der eHBA dient folglich zur Authentifizierung innerhalb der TI. Mit ihm können die Nutzer auf die verschiedenen Anwendungen der TI und Daten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eines Patienten abgespeichert sind, zugreifen, Dokumente, wie ePa und Co, bearbeiten und ganz wichtig mittels Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) rechtssicher elektronisch unterschreiben. Darüber hinaus sorgt der eHBA für maximale Sicherheit in der Kommunikation zwischen den verschiedenen Leistungserbringern. Denn mithilfe des eHBAs werden die Kommunikation sowie alle gesendeten Dokumente überaus sicher ver- bzw. entschlüsselt.

 

In den Zertifikaten des eHBA werden einige personenbezogene Daten gespeichert. Dazu zählen neben dem vollständigen Namen und der Berufsgruppe, die Telematik-ID. Hierbei handelt es sich um eine eindeutige Nummer der Berechtigten in der TI. Zudem kann optional eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden. Der eHBA hat eine Gültigkeit von fünf Jahren.

 

Ausgegeben wird der eHBA für die verschiedenen Leistungserbringer künftig zentral über das neu ins Leben gerufene elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) als zentrale Stelle aller Bundesländer mit Sitz in Münster in Nordrhein-Westfalen. Ärzte und Ärztinnen sowie Apotheker:innen erhalten ihren eHBA für gewöhnlich über ihre Kammern, Gesundheitshandwerker über deren berufsständische Vertretungen .

 

Die SMC-B-Karte – auch „Praxisausweis“ bzw. „Institutionsausweis“ genannt – ist hingegen der „Schlüssel zur TI“, denn er dient zur Authentifizierung einer Praxis als berechtigter TI-Nutzer. Erst nach der wirksamen Authentifizierung kann der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen kann. Gemäß dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) dürfen SMC-B Karten nur noch an Leistungserbringer ausgegeben werden, die bereits über einen eHBA (eArztausweis bzw. ePsychotherapeutenausweis) verfügen (§ 340 Absatz 5 SGB V). Wichtig: Pro Betriebstätte oder Nebenbetriebsstätte wird jeweils eine SMC-B für die TI-Praxisinstallation benötigt. Die Laufzeit der Zertifikate der SMC-B-Karten betragen maximal fünf Jahren.

 

Mittels der SMC-B-Karte erhält das berechtigte Personal der Praxis bzw. Institution zudem Zugriff auf Patientendaten der eGK (G1 plus und G2) und kann einzelne Anwendungen, wie das Versicherungsstammdatenmanagement (VSDM,) nutzen.

 

Für den Zugang zu der TI-Plattform wird der Chip der SMC-B-Karte herausgebrochen und in die Sicherheitseinheit des Leseterminals eingesetzt. Die nötige PIN wird separat per Post versendet.

 

Herausgeber der SMC-B sind die kassenärztlichen Vereinigungen für Fachärzte und Psychotherapeuten, die kassenzahnärztlichen Vereinigungen für Zahnärzte, die Landesapothekerkammern für Apotheken, die Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH (DKTIG) für Krankenhäuser, das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) für alle nicht-approbierten Gesundheitsberufe sowie die gematik GmbH für andere Organisationen. Die Beantragung der Karte erfolgt im Antragsportal von D-Trust, einem Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.

 

Kurz: Mit der SMC-B Karte wird der Zugriff zur TI sichergestellt. Er dient der Authentifizierung einer Praxis bzw. Institution und ist zwingend erforderlich, damit der Konnektor eine Online-Verbindung zur TI herstellen kann. Der eHBA hingegen ermöglicht den Zugriff auf und die Nutzung der weitreichenden Anwendungen innerhalb der TI. Pro Praxis bzw. Institution ist in der Regel eine SMC-B-Karte ausreichend, während jeder Leistungserbringer über einen persönlichen eHBA verfügen muss. Der parallele Einsatz dieser beiden Instrumente wird zudem den hohen Anforderungen an den Patientendatenschutz gerecht.

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