
PpSG – Auf einen Blick
- 13.000 neue Pflegestellen: Durch das Sofortprogramm Pflege wurden bundesweit 13.000 zusätzliche Arbeitsplätze in stationären Pflegeeinrichtungen geschaffen – gestaffelt nach Bewohnerzahl.
- Mehr Flexibilität bei Reha & Fahrten: Seit 2019 sind stationäre Reha-Maßnahmen für pflegende Angehörige auch bei ambulanter Indikation möglich; außerdem genügen bei bestimmten Pflegegraden ärztliche Verordnungen für genehmigungsfreie Krankenfahrten.
- Digital-Zuschuss bis 12.000 €: Einrichtungen können bis Ende 2030 einmalig bis zu 12.000 € Förderung für digitale Technik, WLAN, Pflegesoftware und Schulungen beantragen.
- Pflegepersonalbudget statt Fallpauschalen: Seit 2020 werden Pflegepersonalkosten separat vergütet – Kliniken erhalten gezielt Mittel für tatsächlich beschäftigtes Pflegepersonal.
- Neues Bewertungssystem & Personaluntergrenzen: Statt Pflegenoten zählt seit November 2019 die Ergebnisqualität. Gleichzeitig sichern verbindliche Personaluntergrenzen in sensiblen Klinikbereichen die Versorgung und entlasten das Pflegepersonal.
Was ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)?
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz ist ein gesetzliches Förderprogramm zur Verbesserung der Personalsituation in der Kranken- und Altenpflege. Es wurde am 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt und ist Teil des sogenannten Sofortprogramms Pflege, mit dem die Bundesregierung kurzfristig auf den Fachkräftemangel im Pflegebereich reagiert hat.
Zentrales Ziel des PpSG ist es, Pflegekräfte zu entlasten und gleichzeitig pflegende Angehörige und Pflegebedürftige zu unterstützen. Konkret wurden unter anderem 13.000 zusätzliche Arbeitsplätze in stationären Pflegeeinrichtungen geschaffen. Auch Rehabilitationsmaßnahmen für Angehörige und Krankenfahrten für Pflegebedürftige wurden erleichtert.
Das Gesetz ist ein erster Schritt hin zu einer zukunftsfähigen Pflegeversorgung, mit strukturellen Maßnahmen, gezielten Zuschüssen und Ansätzen zur Digitalisierung in der Pflege.
Wichtige Änderungen im Überblick
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurden verschiedene Reformen auf den Weg gebracht, die unmittelbar auf eine Verbesserung der Personalausstattung, Arbeitsbedingungen und Versorgungsqualität in der Pflege abzielen.
Mehr Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen
Ein zentrales Ziel des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) ist die Entlastung des Pflegepersonals in stationären Einrichtungen und damit auch eine spürbare Verbesserung der Versorgung für pflegebedürftige Menschen. Mit dem sogenannten Sofortprogramm Pflege wurden bundesweit 13.000 zusätzliche Stellen für Pflegekräfte in Pflegeheimen geschaffen.
Die Verteilung der neuen Stellen richtet sich nach der Bewohnerzahl der Einrichtung. Im Detail sieht das Gesetz folgende Staffelung vor:
- Bis zu 40 pflegebedürftige Personen: 0,5 zusätzliche Pflegestellen
- 41 bis 80 pflegebedürftige Personen: 1 zusätzliche Pflegestelle
- 81 bis 120 pflegebedürftige Personen: 1,5 zusätzliche Pflegestellen
- Mehr als 120 pflegebedürftige Personen: 2 zusätzliche Pflegestellen
Genehmigungsfreie Krankenfahrten
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung. Vor dem PpSG war für jede Fahrt ein separater Antrag bei der Krankenkasse notwendig – mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wurde dieser Ablauf deutlich vereinfacht.
Seitdem genügt in vielen Fällen eine ärztliche Verordnung, damit die Fahrtkosten ohne vorherige Genehmigung übernommen werden. Das betrifft insbesondere Pflegebedürftige mit einem höheren Pflegegrad oder einer erheblichen Mobilitätseinschränkung. Die Maßnahme soll nicht nur den Zugang zur ambulanten Versorgung erleichtern, sondern auch Pflegekräfte und Angehörige entlasten.
Erleichterung der stationären Reha für Pflegende
Pflegende Angehörige leisten einen unverzichtbaren Beitrag im deutschen Pflegesystem und das oft unter großer körperlicher und emotionaler Belastung. In der Vergangenheit waren Rehabilitationsmaßnahmen für Angehörige immer mit einer Hürde verbunden: Denn wer kümmert sich während der Reha um die pflegebedürftige Person?
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde dieser Problematik begegnet. Seit dem 01.01.2019 haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch zu nehmen, auch dann, wenn medizinisch eigentlich nur eine ambulante Reha notwendig wäre.
Das Besondere: Auch die pflegebedürftige Person kann nach Genehmigung der Krankenkasse in der Reha-Einrichtung untergebracht und betreut werden.
Neues Bewertungssystem von Pflegeeinrichtungen
Mit dem PpSG wurde ein neues Bewertungssystem für Pflegeeinrichtungen eingeführt. Ziel ist es, Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eine realistischere Einschätzung der Pflegequalität zu ermöglichen.
Das vorherige Pflegenoten-System stand schon länger in der Kritik: Es basierte stark auf der Dokumentationsqualität und war leicht durch gezielte Vorbereitung beeinflussbar. Ein bundesweiter Noten-Durchschnitt von 1,2 spiegelte kaum die tatsächliche Versorgungssituation wider.
Inzwischen ersetzt eine indikatorengestützte Qualitätsprüfung das alte System. Diese neue Form der Bewertung konzentriert sich stärker auf die Ergebnisse der Pflege, also darauf, wie gut die Versorgung tatsächlich gelingt. Ein zentrales Element: Die Befragung der Bewohner – etwa zu Mobilität, Selbstständigkeit oder der Erfüllung individueller Bedürfnisse.
Personaluntergrenzen in Krankenhäusern
Mit der Festlegung von verbindlichen Personaluntergrenzen für pflegesensitive Krankenhausbereiche soll sichergestellt werden, dass Pflegekräfte auf Stationen mit besonders hohem Aufwand mehr Zeit für die Versorgung ihrer Patienten haben.
Die konkreten Untergrenzen sind in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) geregelt und werden regelmäßig weiterentwickelt. Sie definieren, wie viele Pflegekräfte mindestens auf bestimmten Stationen pro Schicht verfügbar sein müssen.
Wird die Mindestbesetzung unterschritten, drohen dem Krankenhaus finanzielle Konsequenzen. Ziel der Regelung ist es, Überlastung des Personals zu verhindern, die Versorgungsqualität zu sichern und die Attraktivität des Pflegeberufs im Klinikbereich zu stärken.
Reform der Pflegefinanzierung in Krankenhäusern
Ein weiterer wichtiger Baustein des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) ist die neue Vergütungsregelung für Pflegepersonal in Krankenhäusern. In der Vergangenheit wurden Pflegekräfte über sogenannte Fallpauschalen finanziert – dabei erhielt eine Klinik einen fixen Betrag pro Diagnose, unabhängig vom tatsächlichen Pflegeaufwand.
Mit dem PpSG wurde dieses System grundlegend reformiert: Seit 2020 sind die Pflegepersonalkosten vollständig aus den Fallpauschalen ausgegliedert. Stattdessen erhalten Krankenhäuser eine individuelle Vergütung, die sich direkt an den tatsächlich beschäftigten Pflegekräften orientiert.
Auch wenn sich dadurch nicht automatisch die Bezahlung einzelner Pflegekräfte verändert, soll die neue Vergütungsstruktur den Aufbau zusätzlicher Stellen erleichtern und die Qualität der pflegerischen Versorgung im Krankenhaus langfristig verbessern.
Vergütungszuschläge zur Finanzierung zusätzlicher Pflegestellen
Stationäre Pflegeeinrichtungen konnten im Rahmen des PpSG Vergütungszuschläge für zusätzliche Pflegestellen beantragen. Damit sollten gezielt Anreize geschaffen werden, mehr Personal einzustellen und so die Versorgungssituation zu verbessern.
Seit dem 1. Juli 2023 ist diese Fördermöglichkeit jedoch ausgelaufen. Neue Anträge auf Vergütungszuschläge können seither nicht mehr gestellt werden. Stattdessen werden bereits bewilligte Zuschläge im Rahmen des nächsten Pflegesatzverfahrens in die regulären Pflegesätze und Qualitätsmerkmale überführt, spätestens bis zum 31. Dezember 2025.
Was bedeutet das für Einrichtungen?
- Eine Aufstockung bestehender Stellen ist nicht mehr möglich.
- Gehaltsanpassungen können jedoch weiterhin berücksichtigt werden.
- Die nahtlose Neubesetzung bewilligter Stellen bleibt zulässig.
- Eine vorübergehende Nichtbesetzung, z.B. durch Elternzeit, führt allerdings nicht zu einer automatischen Weiterförderung.
Impuls für die Digitalisierung in der Pflege
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde ein wichtiger Impuls für die Digitalisierung in der Pflege gesetzt. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten seit dem 1. Januar 2019 einen einmaligen Zuschuss von bis zu 12.000 Euro, um digitale oder technische Ausstattungen zu beschaffen, die beispielsweise zur Verbesserung der Pflegedokumentation beitragen können.
Förderziel: Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die die Pflegekräfte entlasten und die Zusammenarbeit mit Ärzten sowie die Erhebung von Qualitätsindikatoren verbessern. Auch digitale Lösungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegekräften sind förderfähig.
Was wird bezuschusst?
- Einmalige Anschaffung technischer oder digitaler Ausrüstung.
- Einrichtung von WLAN.
- Erwerb von Softwarelizenzen (z.B. für eine Pflegesoftware).
- Schulungen zur Anwendung digitaler Systeme.
Die Förderung beträgt bis zu 40 % der Gesamtkosten, maximal jedoch 12.000 Euro pro Pflegeeinrichtung. Die Mittel können gesplittet werden, etwa auf mehrere Geräte oder Maßnahmen.
Antragstellung: Der Antrag ist bei einer an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Pflegekasse, deren Landesverband oder dem Verband der Ersatzkassen e.V. im jeweiligen Bundesland zu stellen.
Häufige Fragen und Antworten
Welches Ziel verfolgt das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz?
Das PpSG verfolgt das Ziel, die Situation in der Pflege nachhaltig zu verbessern. Es soll Pflegekräfte entlasten, die Versorgung von Patienten und Pflegebedürftigen sichern und die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege stärken – unter anderem durch mehr Personal, bessere Arbeitsbedingungen und gezielte Förderprogramme.
Welche Maßnahmen umfasst das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz?
Das Gesetz umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen: Dazu gehören die Finanzierung von 13.000 zusätzlichen Pflegestellen in stationären Einrichtungen, genehmigungsfreie Krankenfahrten, ein erleichterter Zugang zu stationären Reha-Maßnahmen für Angehörige, die Förderung digitaler Technik sowie neue Personaluntergrenzen und ein überarbeitetes Bewertungssystem für Pflegeeinrichtungen.