DVPMG: Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz

DVPMG: Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz
DVPMG: Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz

DVPMG – Auf einen Blick

  • Definition: Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) verbessert die digitale Vernetzung im Gesundheitswesen und erleichtert den Zugang zu digitalen Anwendungen für Patienten, Pflegebedürftige und Leistungserbringer.
  • Erstattung digitaler Gesundheits- und Pflegeanwendungen: Mit dem DVPMG werden digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) von der Krankenkasse und digitale Pflegeanwendungen (DiPA) von der Pflegekasse erstattet, wenn sie im BfArM-Verzeichnis gelistet sind.
  • Stärkung der Telematikinfrastruktur (TI): Das Gesetz fördert die digitale Vernetzung zwischen Ärzten, Apotheken, Pflegeeinrichtungen sowie weiteren Leistungserbringergruppen und verbessert die Nutzung telemedizinischer Angebote wie Videosprechstunden und Telekonsilien.
  • Einführung des eRezepts & der digitalen Identität: Das eRezept ersetzt das Papierrezept und ermöglicht eine bequeme digitale Einlösung. Seit 2024 kann zudem die digitale Identität gleichwertig zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) genutzt werden.
  • Entlastung der Leistungserbringer: Der Gesetzgeber übernimmt die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für TI-Komponenten, wodurch Ärzte und medizinische Einrichtungen erhebliche Bürokratie- und Kosteneinsparungen erzielen.

Definition: Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)

Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurde eingeführt, um die Digitalisierung im Gesundheits- und Pflegebereich voranzutreiben. Es verbessert bestehende digitale Anwendungen und macht sie breiter nutzbar – sowohl für Patienten und Pflegebedürftige als auch für Leistungserbringer.

Ein zentrales Ziel des DVPMG ist die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen. Zudem schafft das Gesetz die rechtliche Grundlage für die Erstattung digitaler Gesundheits- und Pflegeanwendungen.

Das DVPMG wurde im Mai 2021 vom Deutschen Bundeskabinett verabschiedet und trat kurz darauf im Juni in Kraft. Für die Umsetzung des Gesetzes waren unter anderem Änderungen im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung erforderlich.

Mit dem DVPMG wird die gesamte digitale Gesundheitsversorgung effizienter, sicherer und zugänglicher – für Patienten, Pflegebedürftige und das medizinische Fachpersonal.

Die wichtigsten Inhalte des Gesetzes im Überblick

Die Digitalisierung in der Pflege eröffnet neue Möglichkeiten für Pflegebedürftige und erleichtert den Alltag für medizinisches Fachpersonal. Bereits heute setzen ambulante Pflegedienste, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen digitale Technologien ein, um Arbeitsprozesse zu optimieren und die Versorgung zu verbessern.

Mit dem DVPMG wird die Entwicklung neuer digitaler Lösungen vorangetrieben, um Pflegebedürftige gezielt zu unterstützen und pflegende Angehörige sowie Fachkräfte zu entlasten.

DiPA – Erstattung von digitalen Pflegeanwendungen

Mit dem DVPMG wurde die Erstattung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) eingeführt, um Pflegebedürftige gezielt zu unterstützen. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 53 Euro monatlich, sofern die Anwendung im offiziellen Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet ist.

Um in dieses Verzeichnis aufgenommen zu werden, müssen digitale Pflegeanwendungen ein Prüfverfahren durchlaufen, das ihren Nutzen für Pflegebedürftige bewertet. Während digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) von der Krankenkasse erstattet werden, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für DiPA. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad des Antragstellers.

DiGA – Digitale Gesundheitsanwendungen

Bereits mit dem Digitalen-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde 2019 die Möglichkeit geschaffen, Gesundheits-Apps auf Rezept zu erhalten. Das DVPMG baut diese Regelungen weiter aus, um digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) besser in die Patientenversorgung zu integrieren.

Zukünftig sollen Versicherte ihre Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen direkt in ihre elektronische Patientenakte (ePA) übertragen können. Zudem verbessert das Gesetz die Vergütung für Heilmittelerbringer und Hebammen, die im Zusammenhang mit einer DiGA tätig sind.

Unter Heilmittelerbringern versteht man therapeutische Fachkräfte, deren Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden. Dazu gehören:

  • Physiotherapeuten und Krankengymnasten (Physikalische Therapie)
  • Podologen (medizinische Fußtherapie)
  • Logopäden (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie)
  • Ergotherapeuten (Förderung von Mobilität und Selbstständigkeit)

TI – Telematikinfrastruktur

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist das digitale Fundament des deutschen Gesundheitswesens. Sie vernetzt Ärzte, Therapeuten, Pflegekräfte, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen miteinander und ermöglicht einen schnellen und sicheren Austausch von Gesundheitsdaten.

Ein wichtiger Bestandteil der TI ist die Telemedizin, die durch das DVPMG weiter gestärkt wurde. Gerade für Patienten mit eingeschränkter Mobilität oder in ländlichen Regionen bietet sie erhebliche Vorteile:

  • Videosprechstunden werden ausgeweitet, sodass Patienten ärztliche Beratung per Video erhalten können.
  • Telekonsilien ermöglichen den digitalen Austausch zwischen Ärzten, um Fachmeinungen einzuholen und Diagnosen zu verbessern.
  • Attraktivere Vergütungsmodelle sorgen für eine verstärkte Nutzung telemedizinischer Angebote.

ePA – Elektronische Patientenakte

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein essenzieller Bestandteil der digitalen Gesundheitsversorgung. Sie ermöglicht es Leistungserbringern, medizinische Dokumente und Gesundheitsdaten digital für Patienten bereitzustellen.

Die Datenhoheit bleibt dabei immer beim Patienten, der diese Informationen verwalten und bei Bedarf mit Ärzten oder anderen Leistungserbringern teilen kann.

Bereits mit dem Digitalen-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde die Nutzung der ePA für Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend eingeführt. Seit dem 1. Juli 2021 sind auch alle Ärzte und Zahnärzte verpflichtet, die elektronische Speicherung von Patientendaten zu ermöglichen – allerdings nur, wenn der Patient ausdrücklich zustimmt.

  • Voraussetzung für die ePA ist die Anbindung der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (TI).
  • Patienten entscheiden selbst, ob und welche Daten in der ePA gespeichert werden.
  • Die ePA erleichtert den Austausch wichtiger Gesundheitsinformationen zwischen den entsprechenden Leistungserbringern.

eRezept

Das elektronische Rezept (eRezept) vereinfacht die Medikamentenverordnung und spart Patienten unnötige Wege. Seit Januar 2024 ist es für verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichtend und ersetzt das klassische rosa Papierrezept (Muster 16).

  • Rezepte müssen nicht mehr persönlich in der Arztpraxis abgeholt werden, sondern werden digital ausgestellt und übermittelt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Patient im aktuellen Quartal bereits einmal in der Praxis war und die elektronische Gesundheitskarte eingelesen wurde.
  • Das eRezept kann online oder in einer Apotheke vor Ort eingelöst werden – direkt über die elektronische Gesundheitskarte oder alternativ bequem per Smartphone-App oder Ausdruck mit QR-Code.

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) wurde das eRezept zunächst für Arzneimittel eingeführt. Das DVPMG erweitert die Nutzung, sodass künftig auch Rezepte für häusliche Pflege, außerklinische Intensivpflege, Soziotherapie sowie Heil- und Hilfsmittel digital ausgestellt werden können.

Digitale Identität

Die digitale Identität ergänzt die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und ermöglicht eine sichere Authentifizierung von Versicherten im Gesundheitswesen. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen auf Wunsch eine barrierefreie digitale Identität bereitstellen.

Seit dem 1. Januar 2024 kann die digitale Identität gleichwertig zur eGK genutzt werden, um sich bei medizinischen Anwendungen zu authentifizieren und den Versicherungsnachweis zu erbringen.

Entlastung der Leistungserbringer durch gesetzliche Datenschutz-Folgenabschätzung

Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege übernimmt der Gesetzgeber erstmals die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für bestimmte Komponenten der Telematikinfrastruktur (TI), darunter Konnektoren und Kartenterminals. Diese Maßnahme reduziert den bürokratischen Aufwand für Ärzte, Pflegeeinrichtungen und andere Leistungserbringer erheblich.

  • Einmalige Einsparungen von rund 730 Millionen Euro durch den Wegfall eigener Datenschutz-Folgenabschätzungen.
  • Jährliche Kostenersparnis von etwa 548 Millionen Euro, da keine kontinuierlichen Anpassungen erforderlich sind.
  • Zusätzliche Entlastung von etwa 427 Millionen Euro pro Jahr, da kein Datenschutzbeauftragter mehr benannt werden muss. (Quelle).

Für IT-Komponenten außerhalb der Telematikinfrastruktur ist nur dann eine ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich, wenn dies von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgeschrieben wird.

Häufige Fragen und Antworten

Was bedeutet DVPMG?

DVPMG steht für das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz und fördert die Digitalisierung im Gesundheits- und Pflegebereich. Es verbessert die Telematikinfrastruktur (TI), erleichtert den Zugang zu digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen (DiGA & DiPA) und stärkt die Nutzung von Telemedizin.

Wann ist das DVPMG in Kraft getreten?

Das DVPMG wurde im Mai 2021 per Gesetzentwurf vom Deutschen Bundeskabinett verabschiedet und kurz darauf im Juni in Kraft gesetzt. Seitdem sind schrittweise neue digitale Anwendungen, darunter das eRezept und die elektronische Patientenakte (ePA), eingeführt oder erweitert worden.

Was besagt das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz?

Das Gesetz erleichtert Patienten, Pflegebedürftigen und medizinischem Fachpersonal den Zugang zu digitalen Gesundheitsdiensten. Es regelt unter anderem die Erstattung von Gesundheits-Apps (DiGA & DiPA), die Erweiterung der Telematikinfrastruktur (TI) und die Einführung der digitalen Identität. Ziel ist es, die medizinische Versorgung durch effiziente, digitale Prozesse zu verbessern.