Anschaffungskosten, laufende Betriebskosten & Co.

Welche Refinanzierungen erhalte ich in Zusammenhang mit der Telematikinfratsruktur?

 

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist das Fundament für ein digitales Gesundheitswesen. Geregelt im Sozialgesetzbuch V und hier vorrangig im § 306 dient die „Datenautobahn des Gesundheitswesens“ – getrennt vom Internet – dem schnellen und sicheren Datenaustausch zwischen allen Akteuren im Gesundheitswesen. Neben zum Beispiel Ärzten, Zahnärzten und Apotheken zählen zu diesen auch die Krankenkassen sowie die sonstigen Leistungserbringer.

 

Die Anbindung von Ärzten und Zahnärzten an die TI ist seit 2019 bereits gesetzlich verpflichtend und auch weitere Anwendungen sind bzw. werden zeitnah vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Um an der TI teilhaben und die verschiedenen Anwendungen nutzen zu können, benötigen die Akteure jedoch mehrere, jeweils von der gematik zugelassene Komponenten und Dienste. Neben der TI-Grundausstattung (Konnektor, mindestens ein Kartenterminal, VPN-Zugangsdienst, Praxisausweis (SMC-B) und Software-Update des Praxisverwaltungssystems (PVS)) zählen hierzu zum Beispiel die Updates zum E-Health-Konnektor bzw. ePA- und PTV4+-Konnektor, der Kommunikationsdienst KIM oder der elektronische Heilberufsausweis (eHBA).

 

Die verschiedenen „Bausteine“ ermöglichen im Zusammenspiel vielfältige TI-Anwendungen, wie das Notfalldatenmanagement (NFDM), den elektronischen Medikationsplan (eMP) oder den Kommunikationsdienst KIM. Neu sind zudem Anwendungen, wie die elektronische Patientenakte (ePA), das elektronische Rezept (E-Rezept) oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).

 

Die Anbindung an die TI und der laufende Betrieb verursachen zum Teil immense Kosten. Aber: Gute Nachrichten für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten! Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) haben sich auf eine Vereinbarung zur Finanzierung der TI geeinigt.

 

Laut Gesetz sind die Krankenkassen verpflichtet, die Kosten für die Ausstattung sowie den laufenden Betrieb zu übernehmen.

So erhält jede Praxis eine Erstausstattungspauschale (für Konnektor und stationäres Kartenterminal) in Höhe von 1.661,50 Euro bei bis zu drei Ärzten in der Praxis, 2.309,00 Euro bei vier bis sechs Ärzten in der Praxis und 2.956,50 Euro bei mehr als sechs Ärzten in der Praxis. Weitere stationäre Kartenterminals für NFDM bzw. eMP oder auch die Nutzung der Komfortsignatur werden mit 677,50 Euro pro Gerät vergütet. Die Anzahl der Terminals ist dabei von der Praxisgröße abhängig. Zudem sollen künftig auch die Kosten für die Aufsätze für störanfällige Kartenterminals erstattet werden. Zudem soll ab sofort auch bei Bedarf der Austausch defekter Konnektoren bezahlt werden. Darüber hinaus gibt es Refinanzierungen für den Praxisausweis (SMC-B) und den elektronischen Heilberufeausweis (eHBA).

 

Tipp: Für jede genehmigte Betriebs- und Nebenbetriebsstätte werden die Pauschalen für die nötigen Komponenten finanziert. Ausgelagerte Praxisstätten werden mit einem mobilen Kartenterminal ausgestattet. Ärzte und Ärztinnen, die mindestens drei Hausbesuche pro Quartal oder Kooperationsverträge zur externen Betreuung von Patienten in anderen Praxen oder Pflegeheimen nachweisen können, haben ebenfalls Anspruch auf die Erstattung eines mobilen Kartenterminals.

 

Auch den neuesten Entwicklungen in Zusammenhang mit der TI wird Rechnung getragen. Praxen erhalten zum Beispiel einmalig 200 Euro für notwendige Umstellungen, um künftig eArztbriefe zu verschicken und den Übertragungsdienst KIM zu nutzen. Darüber hinaus gibt es eine Integrationspauschale für ein PVS-Update in Zusammenhang mit der ePA neu in Höhe von 350 Euro Für das nötige Konnektor-Update um das NFDM bzw. den eMP nutzen zu können erhalten Praxen eine Pauschale von einmalig 530 Euro sowie on top 400 Euro für die nötige Anpassung des PVSs.

 

Zudem können verschiedene Betriebskostenpauschalen geltend gemacht werden, so zum Beispiel 5,25 Euro pro Quartal für das NFDM, 7,50 Euro pro Quartal für den eMP und 23,25 Euro pro Quartal für die ePA.

 

Die Auszahlung aller Refinanzierungen erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.

 

Auch für Apotheken erfolgt die Anbindung an die TI kostenneutral, d.h. sie erhalten die entsprechenden Refinanzierungen. Hier erfolgt die Abrechnung über den Nacht- und Notdienstfonds. 3.197 Euro erhalten Apotheken für das sogenannte „Erstausstattungsbundle“. Dieses umfasst einen eHealth-Konnektor inklusive der dazugehörigen Smartcard (gSMC-K), zwei stationäre eHealth-Kartenterminals sowie zwei dazugehörige Gerätekarten für das Terminal (gSMC-KT). Für jedes zusätzlich notwendige Kartenlesegerät werden weitere 500 Euro erstattet. Ferner wird eine Aufwandspauschale von 1.280 Euro ausgezahlt. Auch die Kosten für den Institutionsausweis (SMC-B) und den Heilberufsausweis (eHBA) werden einmalig für fünf Jahre übernommen. Für die SMC-B sind 378,15 Euro, für den eHBA 449 Euro veranschlagt. Das in Zusammenhang mit der Einführung von ePA und E-Rezept nötige Konnektor-Update wird einmalig mit einer Pauschale von 562 Euro refinanziert. Die laufende Betriebskostenpauschale erhöht sich hierdurch um 4,65 Euro.

 

Alle Akteure erhalten somit umfassende Refinanzierungen. Umgekehrt drohen jedoch finanzielle Sanktionen, sofern der Anschluss an die TI nicht rechtzeitig bewerkstelligt ist bzw. sich für gesetzlich verpflichtete Anwendungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gerüstet wird.

 

Hinweis: Entwickelt sich der Markt anders als erwartet oder kommen neue TI-Anwendungen hinzu, haben beide Vertragspartner (KBV und GKV-Spitzenverband) die Möglichkeit, die Verhandlungen neu aufzunehmen und die TI-Finanzierungsvereinbarung anzupassen.