Hebammen, wagt den Schritt in die Digitalisierung des Gesundheitswesens jetzt!

Die Telematikinfrastruktur bringt immense Vorteile mit sich.

Die Telematikinfrastruktur (TI) – geregelt im Sozialgesetzbuch V und hier vor allem im § 306 – bildet den Grundstein für ein digitales Gesundheitswesen. Ihr erklärtes Ziel ist es medizinische, für die Behandlung von Patienten nötige Informationen schneller und einfacher verfügbar zu machen. Nun können sich – neben niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken – auch Hebammen an die Telematikinfrastruktur anbinden lassen. Doch welchen Nutzen haben die verschiedenen TI-Anwendungen konkret für die Patientinnen, aber auch die Hebammen? Welche Vorteile ergeben sich hierdurch in ihrem täglichen Arbeitsalltag?

Die Anschlussfrist für Hebammen, die zu den so genannten „sonstigen Leistungserbringern“ zählen, ist erst 2026. Seit dem 1. Juli 2021 können sich Hebammen jedoch bereits freiwillig an die Telematikinfrastruktur anbinden lassen.

Eine wichtige Info vorab: Die Kosten werden für alle teilnehmenden Hebammen erstattet. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Krankenkassen für die Kosten, die für die Anbindung sowie den laufenden Betrieb anfallen, aufkommen müssen – auch wenn die Anbindung freiwillig erfolgt. Das Abrechnungsverfahren für Hebammen und Entbindungspfleger vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Vertragspartnern nach § 134a Absatz 1 auf Bundesebene.

Mit der Telematikinfrastruktur können die verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen sicher miteinander kommunizieren und Patientendaten sowie Informationen austauschen. Langwierige, komplizierte Abstimmungen mit Papierverordnungen, Rezepten und Nachfragen sind somit passé.

Dank der TI können Hebammen somit werdenden bzw. jungen Müttern ein bislang ungekanntes Maß an Versorgungsqualität bieten. So können sie zum Beispiel auf Wunsch ihrer Patientinnen auf deren elektronische Patientenakte (ePA) zugreifen und sich über Vorerkrankungen, etc. informieren. Dies ermöglicht es, besondere Gegebenheiten zu erkennen und die gesundheitliche und psychosoziale Betreuung und Versorgung entsprechend anzupassen. Die ePa ist seit dem 1. Juli 2021 gesetzlich verpflichtend, d.h. alle Arztpraxen und Krankenhäuser in der Bundesrepublik müssen flächendeckend in der Lage sein die ePa-App ihrer Patienten auf Wunsch mit relevanten Dokumenten zu befüllen. Hierzu zählen zum Beispiel elektronische Medikationsplänen, der Notfalldatensatz oder Arztbriefe.

Ab 2022 wird zudem der elektronische Mutterpass eingeführt. Schwangere können diesen dann – selbstverständlich freiwillig – als Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) nutzen, um die Vorsorgeuntersuchungen zu dokumentieren. An die TI angebundene Hebammen können schnell und einfach hierauf zugreifen. Für nicht an die TI angeschlossene Hebammen hingegen muss über die ePA-App erst ein PDF-Dokument mit den Daten aus dem Mutterpass erstellt werden.

Aber auch KIM (Kommunikation im Medizinwesen) im Rahmen der TI bringt für Hebammen eine echte Erleichterung in ihrem Arbeitsalltag. Denn es ermöglicht eine schnelle und sichere Kommunikation zwischen allen Leistungserbringern, Leistungserbringerinstitutionen und Kostenträgern. Der Informationsaustausch oder auch Rückfragen können deutlich zeitsparender und unkomplizierter erfolgen.

Dank mobilen Lösungen ist es möglich die Anwendungen flexibel einzusetzen. Auch Hausbesuche sind somit weiterhin uneingeschränkt möglich. Die nervige und zeitraubende Zettelwirtschaft entfällt und alle Hebammen können sich über mehr Zeit für die „wichtigen Dinge“ freuen.

 

Noch ein Hinweis: Um die Telematikinfrastruktur nutzen zu können, benötigen nicht-approbierte Gesundheitsfachberufe einen elektronischen Heilberufs- bzw. Berufsausweis. Der Ausweis wird von der jeweiligen Standesorganisation ausgegeben. Gibt es keine eigene Standesorganisation, übernimmt das elektronische Gesundheitsberuferegister diese Aufgabe.