Digitalisierungszuschuss für die Pflege

Digitalisierungszuschuss für die Pflege
Digitalisierungszuschuss für die Pflege

Digitalisierungszuschuss für die Pflege – Auf einen Blick

  • Wie hoch ist der Digitalisierungszuschuss? Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 40 % der Investitionskosten, maximal 12.000 Euro, für digitale und technische Ausrüstung. Das Programm läuft bis 31. Dezember 2030.
  • Welche Maßnahmen sind förderfähig? Gefördert werden die Anschaffung von Hardware, Software und digitalen Diensten sowie Kosten für die Inbetriebnahme (z. B. Lizenzen, WLAN). Dazu zählen u. a. mobile Pflegesoftware, digitale Dokumentation, KI‑gestützte Dienst-­ und Tourenplanung, IT‑ und Cyber­sicherheit, elektronische Abrechnung sowie Schulungen.
  • Was gilt für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur? Die TI ist seit Juli 2025 Pflicht; ab Dezember 2026 erfolgt die Abrechnung von Pflegeleistungen ausschließlich elektronisch über die TI. Kosten für eHealth-Komponenten wie TK-Gateway, Kartenterminals und eHBA sowie SMC-B werden über TI‑Pauschalen finanziert.
  • Welche TI-Kosten können mit dem Digitalisierungszuschuss abgedeckt werden? Die PpSG‑Förderung kann zusätzliche Kosten der TI‑Integration, etwa für die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), decken. So können beispielsweise die Integrationskosten für KIM mit der Digitalisierungsförderung finanziert werden.
  • Wer ist antragsberechtigt und wo wird der Antrag gestellt? Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Der Antrag wird bei der Pflegekasse, dem Landesverband der Pflegekassen oder dem Verband der Ersatzkassen im jeweiligen Bundesland gestellt.

Warum der Digitalisierungszuschuss wichtig ist

Das Pflegepersonal ist stark belastet. Digitale Technologien können Routineaufgaben erleichtern und mehr Zeit für die Pflege schaffen. Das PpSG (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) entlastet Pflegekräfte durch Investitionen in digitale Prozesse.

Die Richtlinien des GKV‑Spitzenverbands betonen, dass digitale und technische Ausrüstung die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, die Dienst‑ und Tourenplanung, IT‑ und Cybersicherheit, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit mit Ärzten (inklusive Videosprechstunden) und die elektronische Abrechnung verbessern. Auch Aus‑, Fort‑ und Weiterbildung zur digitalen Kompetenz ist förderfähig.

Mit dem PUEG wurde das Förderprogramm bis 2030 verlängert. Es ermöglicht Investitionen in Bereiche wie Pflegedokumentation, Abrechnung, Zusammenarbeit zwischen Pflegeeinrichtungen und Ärzten, Schicht- und Tourenplanung sowie internes Qualitätsmanagement.

In stationären Einrichtungen kann der Digitalisierungszuschuss sogar für den WLAN-Zugang in Bewohnerzimmern eingesetzt werden, um Teilhabe und Kommunikation zu stärken.

Was gefördert wird: Beispiele

  • Digitale Pflege- und Leistungsdokumentation: Pflegesoftware ermöglicht eine lückenlose, digitale Dokumentation direkt am Klienten und reduziert den Bürokratieaufwand.
  • Entbürokratisierung der Pflegedokumentation: Volldigitale Dokumentationslösungen und Pflege‑Apps werden mit bis zu 40 % bezuschusst.
  • Schulungen und Weiterbildung: Schulungen zur Nutzung digitaler Lösungen, z. B. Online‑ und Präsenztutorials, werden finanziert.
  • Qualitätsindikatoren und Datenaufbereitung: Tools zur Erfassung und Aufbereitung der neuen Qualitätsindikatoren sowie KI‑gestützte Dienst‑ und Tourenplanung sind zuschussfähig.
  • Elektronische Abrechnung nach § 105 SGB XI: Investitionskosten für digitale Lösungen zur Abrechnung und Verwaltung pflegerischer Leistungen werden gefördert.
  • IT- und Cyber‑Sicherheit: Hardware und Software zur Erhöhung der IT-Sicherheit kann über den Zuschuss finanziert werden – darunter fallen beispielsweise Firewalls.
  • Zusammenarbeit mit Ärzten und Videosprechstunden: Die Richtlinien nennen explizit die verbesserte Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegeeinrichtungen, einschließlich Videosprechstunden, als förderfähig.
  • Telematikinfrastruktur (TI) und KIM: Komponenten wie das TI‑Gateway und Konnektoren werden über TI‑Pauschalen finanziert. Kosten für die KIM-Integration (Kommunikation im Medizinwesen) können jedoch über den Digitalisierungszuschuss abgerechnet werden.

Telematikinfrastruktur: Pflicht und Chance

Die Telematikinfrastruktur ist das sichere digitale Netz für das Gesundheitswesen. Sie vernetzt Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste, Ärzte, Apotheken und Pflegekassen, sodass patientenrelevante Daten schnell und sicher ausgetauscht werden können.

Ab 1. Juli 2025 müssen alle Pflegeeinrichtungen an die TI angebunden sein; ab 1. Dezember 2026 erfolgt die Abrechnung ausschließlich elektronisch über die TI.

Die TI reduziert Medienbrüche, verbessert die Dokumentation und ermöglicht den Zugriff auf elektronische Gesundheitsdienste wie die elektronische Patientenakte (ePA) und das eRezept.

Für den Anschluss erhalten Einrichtungen TI-Pauschalen, die die Grundausstattung (Konnektor, eHealth-Kartenterminals, erforderliche Karten) und laufende Anwendungen wie VSDM, NFDM/eMP, ePA, KIM, eAU, eAbrechnung und eVerordnungen abdecken.

Was die TI-Pauschalen nicht finanzieren, sind Integrationskosten des KIM-Dienstes in das Primärsystem, diese sind damit förderungsfähig. Diese KIM-Kosten entsprechen den Förderkriterien nach § 8 Abs. 8 SGB XI und können daher über den Digitalisierungszuschuss erstattet werden. Es lohnt sich also, bei der Planung der TI-Anbindung beide Finanzierungswege zu kombinieren.

So stellen Sie den Antrag in 5 Schritten

  1. Investition planen: Ermitteln Sie den Bedarf Ihrer Einrichtung: Welche digitalen Anwendungen, Hardware oder Schulungen sind notwendig?
  2. Eigenmittel bereitstellen: Die Fördermittel erstatten bis zu 40 % der verausgabten Summe; 60 % müssen Sie selbst finanzieren. Ausgaben ab 1. Januar 2019 sind rückwirkend förderfähig, solange sie bis 31. Dezember 2030 getätigt werden.
  3. Antrag ausfüllen: Sie können den Antrag vor oder nach der Anschaffung stellen. Nutzen Sie dazu das Formular des GKV-Spitzenverbands oder wenden Sie sich direkt an Ihre Pflegekasse / Landesverband / Verband der Ersatzkassen.
  4. Maßnahmen durchführen: Bei einem prospektiven Antrag verpflichten Sie sich, die Maßnahme zügig durchzuführen. Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise auf.
  5. Abschlussdokumentation: Reichen Sie die Nachweise ein, damit die Pflegekasse die Förderung auszahlen kann. Sollten Sie mehrere Pflegeeinrichtungen betreiben, können Sie pro Einrichtung einen Zuschuss beantragen.

Tipps zur optimalen Nutzung

  • Kombinieren Sie Förderungen: Nutzen Sie die TI-Pauschalen für die Basisausstattung und den Digitalisierungszuschuss für Software, KIM-Integration und Schulungen. So senken Sie den Eigenanteil.
  • Mehrere Maßnahmen planen: Sie können den Zuschuss splitten und mehrere Projekte (z. B. WLAN, Pflegesoftware und Schulungen) gleichzeitig beantragen.
  • Frühzeitig starten: Die Digitalisierungsmaßnahmen werden ab Ende 2026 verpflichtend sein. Beantragen Sie die Förderung rechtzeitig, um Engpässe zu vermeiden.
  • Unterstützung annehmen: Pflegekassen und Softwareanbieter helfen bei der Antragsstellung. Nutzen Sie Beratungsangebote, um Fehler zu vermeiden.

Fazit: Jetzt handeln – Digitalisierung fördert Qualität und entlastet Pflegekräfte

Die Digitalisierung in der Pflege ist kein Selbstzweck, sondern ein entscheidender Schritt zu mehr Entlastung, Sicherheit und Qualität. Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz mit seinem Digitalisierungszuschuss bietet Ihnen die Chance, die Finanzierung für eine modernere Ausstattung Ihrer Pflegeeinrichtung zu erleichtern: von der volldigitalen Pflegedokumentation über die IT-Sicherheit bis zur Telematikinfrastruktur.

Bis zu 12.000 Euro pro Einrichtung erleichtern die Finanzierung, und die Förderung läuft noch bis 2030. Nutzen Sie diese Unterstützung, um Ihre Einrichtung fit für die Zukunft zu machen und Ihre Pflegekräfte zu entlasten.

Häufige Fragen und Antworten

Was ist die Digitalisierungsprämie in der Pflege?

Die Digitalisierungsprämie (auch „Digitalisierungszuschuss“) ist der Zuschuss der Pflegeversicherung nach § 8 Abs. 8 SGB XI: Für jede ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung werden einmalig bis zu 40 % der Investitionskosten – maximal 12 000 € – für digitale oder technische Ausrüstung und zugehörige Schulungen übernommen.

Der Zuschuss kann auf mehrere Maßnahmen verteilt werden und gilt rückwirkend für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2019, sofern der Antrag bis 31. Dezember 2030 gestellt wird; Ziel ist die Entlastung der Pflegekräfte durch digitale Dokumentation, Tourenplanung und andere Anwendungen.

Welche Fördermittel gibt es für die Digitalisierung in der Pflege?

Im Gesundheitswesen existieren mehrere digitale Förderprogramme: Pflegeeinrichtungen profitieren vom Digitalisierungszuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI, der bis zu 40 % der Kosten für digitale Technik und Schulungen, maximal 12 000 € pro Einrichtung, erstattet.

Die Einrichtung einer Telematikinfrastruktur-Anbindung wird ebenfalls mit der sogenannten TI-Pauschale gefördert, die monatlich ausgezahlt wird und damit die Aufwände für beispielsweise das TI-Gateway, Kartenterminals, Karten und weitere Komponenten abdeckt.

Wie können Pflegeeinrichtungen die 12.000 Euro Förderung für Digitalisierung beantragen?

Der Antrag ist bei der zuständigen Pflegekasse, deren Landesverband oder dem Verband der Ersatzkassen im Bundesland der Einrichtung zu stellen. Er kann prospektiv (mit Kostenvoranschlag) oder retrospektiv (mit Rechnungen und Zahlungsnachweisen) eingereicht werden; bei einer prospektiven Antragstellung verpflichten sich die Einrichtungen, die Maßnahme zügig umzusetzen.

Gefördert werden bis zu 40 % der Ausgaben, maximal 12 000 €, wobei der Zuschuss auf mehrere Anschaffungen und Schulungen aufgeteilt werden darf. Förderfähig sind Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 getätigt wurden.